Gratulation zum 85er?
Die 55. Novelle der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) hat die Phase der Begutachtung hinter sich. Rechnet man die zugrunde liegenden KFG-Novellen hinzu, ist das Kraftfahrrecht seit seiner Entstehung im Jahre 1967 ganze 85 Mal novelliert worden. Dass da nichts einfach Lesbares herauskommen kann, ist allen Eingeweihten klar. Manchmal hat man sogar das Gefühl, der Zustand wäre den Behörden gar nicht unangenehm. Wenn sich niemand mehr auskennt, ist schließlich kaum mit Einsprüchen gegenüber fragwürdigen Bescheiden zu rechnen. Kommentar von Dipl.-Ing. Heinz Lukaschek, Ziviltechniker mit Schwerpunkt Verkehr
Die KDV muss eine Verbindung zum EU-Recht herstellen, indem sie Richtlinien bzw. Regelungen ins nationale Recht umsetzt. Das ist wegen unterschiedlicher Definitionen kaum lösbar, viele Problematiken bleiben unklar. Die KDV geht zum Teil relativ unexakt mit Zubehör um, das eine Genehmigung seitens der EU oder ECE benötigt. Es wäre Aufgabe der KDV, den Anwendungsbereich in solchen Fällen zu präzisieren und zwischen Bestimmungen, die bei der Genehmigung zu erfüllen sind, und solchen, die die Nachrüstung oder Verwendung betreffen, klar zu trennen. Schwammig bis völlig zahnlos sind etwa juristische Formulierungen wie das Verbot des Feilbietens bestimmter nicht normgerechter Teile.
Ausgabe: 3/2010 | Rubrik: Ansichten















