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OBFCM: Vorsicht bei externen Lösungen

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OBFCM: Vorsicht bei externen Lösungen

Die OBFCM-Abfrage ist ab 20. Mai für §57a-Betriebe verpflichtend. Das Ministerium weist in seinem Erlass auf die Verpflichtungen des Datenschutzes bei externen Lösungen hin.

Wie schon in zwei Artikeln hingewiesen, ist die Umsetzung von OBFCM für die zur §57a-Überprüfung ermächtigten Betriebe keine schwierige Sache. Die Voraussetzung dafür ist ein entsprechendes Geräte, das die abgefragten Daten an die ZBD sendet. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um einen Diagnosetester.

Dieses wird über die §57a-Software direkt bei der ZBD registriert und verbunden. In diesem Fall werden die OBFCM-Daten direkt an die ZBD geliefert und von dort weiter an die entsprechenden EU-Stellen. Nachdem es sich hier um direkte behördliche Vorgänge handelt, sind für den Betrieb keine weiteren Vorkehrungen hinsichtlich Datenschutz zu treffen.

Bei anderen Lösungen können Fragen hinsichtlich der DSGVO auftreten, die das Ministerium in seinem Erlass erklärt. Hier der entsprechende Auszug aus dem Erlass, der auch hier zu finden ist.

Nach Kenntnis des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) existieren auf dem Markt auch Lösungen, die das o. a. Gerät oder die o. a. Gerätekombination in eine Werkstattvernetzungslösung wie Workshop-Net/asanetwork oder ähnliche Systeme einbinden, die die Anbindung an die Schnittstelle zur ZBD übernimmt. Aus Sicht des BMK sind solche Lösungen zulässig. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass bei der Anwendung solcher Lösungen – insbesondere dann, wenn die ausgelesenen Daten außerhalb des Einflussbereichs der ermächtigten Stelle (z. B. auf externen Servern oder Cloud-Speichern) verarbeitet oder gespeichert werden – die ermächtigte Stelle für die Einhaltung aller entsprechenden Verpflichtungen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten gem. Artikel 11 VO (EU) 2021/392 iVm der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 verantwortlich ist.“

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