Keine Nachfrist mehr gibt es mit der am 20. Mai 2018 in Kraft
tretenden Novelle des§57a KFG bei allen Taxis, Rettungs-und
Krankentransportfahrzeugen, allen Lkws über und auch unter 3,5 Tonnen
hzG (Fahrzeugklassen N1, N2 und N3), allen Omnibussen
(Fahrzeugklassen M2 und M3), Anhängern über 3,5 Tonnen hzG (Klassen
O3 und O4), Zugmaschinen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und
Transportkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit über 40 km/h.
Dafür
gibt es ab 20. Mai 2018 für diese Fahrzeugklassen eine von 1 auf 3
Monate verlängerte Vorfrist. Folgende Regelungen wurden für die
folgenden Monate getroffen: Bei Mai-Lochung der Plakette gilt die
"alte" Vorfrist von 1 Monat und4 Monate Nachfrist, bei Juni-Lochung
die "alte" Vorfrist von 1 Monat und keine Nachfrist, bei Juli-und
August-Lochung 3 Monate Vorfrist ab 20. Mai sowie keine Nachfrist,
und bei September-Lochung die "neue" Vorfrist von 3 Monaten und keine
Nachfrist. Weiterhin 6 Monate Zeit bleibt für die Wiederkehrende
Begutachtung bei allen anderen Fahrzeugen; unverändert bleibt auch
die Toleranzfristregelung. Mit der Änderung ist weiterhin neu, dass
festgestellte schwere Mängel innerhalb von 2 Monaten ab Feststellung
behoben werden müssen und soweit Gefahr in Verzug besteht, die
Behörde die Zulassungdes Fahrzeuges aufheben kann.